Welche Informationen dürfen die Eigentümer für ihre Zustimmung erhalten?

Laut Gemeinschaftsordnung einer Eigentümergemeinschaft müssen die Eigentümer der Vermietung einer Wohnung zustimmen. Der Eigentümer teilt die Namen, die Anschrift der Mietinteressenten und die Anzahl der Personen mit, die in die Wohnung einziehen sollen. Die Wohnungseigentümer verweigern diese Zustimmung, weil der Eigentümer ihnen nicht den verlangten Mietvertrag vorlegt. Darf die Zustimmung aus diesem Grund verweigert werden?

 

Der BGH (Urteil vom 25.09.2020, AZ: V ZR 300/18) ist der Auffassung, dass die Zustimmung hätte erteilt werden müssen. Er arbeitet heraus, welche Informationen die Eigentümer für ihre Zustimmung erhalten dürfen. Der Mietvertrag gehört nicht dazu. Gleiches gilt auch bei einer vereinbarten Zustimmung für den Verkauf.