Teilnahme darf nicht eingeschränkt werden

Die Einschränkungen der privaten Kontakte in der aktuellen Pandemie-Situation wirken sich auch auf Eigentümerversammlungen aus. Welche Möglichkeiten haben WEG-Verwalter und Eigentümer, Versammlungen abzuhalten und wirksame Beschlüsse zu fassen. Dürfen z.B. Versammlungen ohne Eigentümer, sondern nur mit deren Vollmachten abgehalten werden?

Drei einschlägige Urteile über Eigentümerversammlungen aus Mitte 2020 werden besprochen und ausgewertet: AG Lemgo; Urteil vom 24.08.2020, AZ: 16 C 10/20; AG Dortmund, Urteil vom 28.05.2020, AZ: 514 C 84/20, AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020, AZ: 800 C 2563/20. Sie betreffen ein Anfechtungsverfahren und zwei Verfahren über eine einstweilige Verfügung, mit der ein Eigentümer die Umsetzung eines Beschlusses aus einer ETV in Corona-Zeiten verhindern will.

Sie erfahren, dass Eigentümerversammlungen auch in Pandemie-Zeiten grundsätzlich möglich sind, wie eine korrekte Einladung aussieht und wann Beschlüsse nichtig sind.