Sachverhalt:

Der Inhaber eines Bauunternehmens, selbst Maurermeister, verkauft sein Wohnhaus, das er selbst errichtet hat. Einen auffälligen Wasserfleck an der Garage erklärt er den Kaufinteressenten damit, dass sich dort eine Bitumenbahn des Garagendachs manchmal löse. Wenn sie wieder befestigt sei, würde der Fleck wieder verschwinden. Geraume Zeit nach Abschluss des Kaufvertrags lassen die Käufer das Dach untersuchen.

Konstruktion mangelhaft

Der Sachverständige stellt fest, dass die Konstruktion nicht den damaligen DIN-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Das verwendete Material führt dazu, dass die Abdichtung nicht funktioniert.

Ausschluss der Gewährleistung

Gegenüber dem Verlangen der Käufer auf Zahlung der Sanierungskosten verteidigt sich der Verkäufer mit dem Hinweis auf den Ausschluss der Gewährleistung im notariellen Kaufvertrag. Die Käufer sind demgegenüber der Ansicht, sie seien arglistig getäuscht worden durch die Angabe des Verkäufers, die Abdichtung entspreche den Fachregeln.

 

Urteil:

Keine arglistige Täuschung

Der BGH widerspricht der Auffassung des Berufungsgerichts und sieht in dem Verhalten des Verkäufers keine Arglist. Ein Verkäufer handelt nicht arglistig, wenn er gutgläubig falsche Angaben macht. Auch wenn er es besser hätte wissen müssen, wenn ihm also Fahrlässigkeit hinsichtlich der falschen Angaben vorgeworfen werden könnte, ist nicht grundsätzlich Arglist anzunehmen. Hier hat der Verkäufer eindeutig angenommen, dass die von ihm hergestellte Abdichtung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und grundsätzlich auch funktioniert. Damit entfällt die Arglist.

„Ins Blaue hinein“
Dem Verkäufer ist auch nicht vorzuwerfen, seine (falschen) Auskünfte „ins Blaue hinein“ gegeben zu haben. Auch ein solches Verhalten wäre arglistig. Die Angaben des Verkäufers basierten auf seiner Kenntnis, wie die Arbeiten ausgeführt worden sind. Sie hatten also eine tatsächliche Grundlage. Nur wenn solche tatsächlichen Grundlagen fehlen, der Verkäufer aber trotzdem Auskünfte erteilt, werden sie „ins Blaue hinein“ gegeben und begründen damit den Vorwurf der Arglist.

(BGH, Urteil vom 14.06.2019, V ZR 73/18)