Der Anspruch des Maklers auf Provision entsteht nicht, wenn der Käufer die notwendige behördliche Genehmigung für den Kauf nicht beantragt. Nießbrauch und Pachtvertrag lösen keine Maklerprovision für einen beabsichtigten Kaufvertrag aus.

 

Der Immobilienmakler findet einen Interessenten für einen ehemaligen Bauernhof. Die Landwirtschaftsbehörde muss dem Verkauf zustimmen. Das weiß der Interessent auch. Er kauft das Objekt. Anschließend trifft er mit dem Verkäufer diverse weitere Vereinbarungen, zum Beispiel darüber, wer die Genehmigung beantragen darf. Auch ein Nießbrauch für den Käufer wird eingerichtet und ein Pachtvertrag wird mit ihm abgeschlossen. Die Genehmigung der Behörde fehlt, weil der Käufer sie nicht beantragt. Der Käufer zahlt die Maklerprovision nicht, so dass der Makler ihn verklagt. Das Gericht prüft die Auswirkungen der fehlenden Genehmigung, des Nießbrauchs und des Pachtvertrags auf den Provisionsanspruch. Wie ging die Sache aus?
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2020; AZ: 9 U 32/19