Sachverhalt:

Diverse Eigentümer, u.a. der Beiratsvorsitzende, wollen die übrigen Eigentümer über – aus ihrer Sicht – bestehende Unzulänglichkeiten der Verwaltung informieren. Der Beiratsvorsitzende fordert die Verwaltung auf, ihm eine Eigentümerliste zu übergeben, die auch die E-Mailanschriften enthält. Die Verwaltung legt zwar eine Liste mit den Namen und Adressen der Eigentümer vor, verweigert aber die Herausgabe der E-Mailadressen.

 

Urteil:

Wie schon das Amtsgericht hat auch das LG Düsseldorf die Klage auf Herausgabe der E-Mailadressen abgewiesen. Die Eigentümer haben keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Information. Der Verwalter ist jedenfalls aufgrund seines Amts verpflichtet, eine Eigentümerliste zu führen. Aus seinem Verwaltervertrag ergibt sich darüber hinaus die Pflicht, diese Liste auch einzelnen Eigentümern – auf Anfrage – zur Verfügung zu stellen. Die herauszugebende Liste muss die Namen und Postanschriften der Eigentümer enthalten. Jeder Eigentümer hat das Recht zu erfahren, wer zusammen mit ihn noch Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist. Das muss nicht erst eine Eigentümerversammlung beschließen. Datenschutz steht nicht dagegen, Name und Postadresse reichen aus, um mit dem Mitglied zu Kontakt aufzunehmen. Es mag zwar technisch fortschrittlich und auch praktischer sein, per E-Mail zu korrespondieren. Das führt aber nicht dazu, dass die Pflichten des Verwalters sich erweitern, so dass er auch noch die E-Mailanschrift herausgeben muss. Eigentümer können durchaus ein Interesse daran haben, ihre E-Mailadresse nicht an einen weiten Personenkreis bekanntzugeben. Denn die Kommunikation per Mail unterscheidet sich „in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität“ von der Kommunikation per Brief. Auch das geltende Datenschutzrecht stärkt das Interesse des Einzelnen auf Selbstbestimmung über seine persönlichen Daten, zu denen auch die E-Mailadresse gehört.

 

Praxishinweis:

1. Das Urteil dürfte auch auf die Frage, ob die Verwaltung verpflichtet ist, Telefonnummern der Eigentümer herauszugeben, anwendbar sein.

2. Auch die Tatsache, dass der Verwalter in der Vergangenheit die Eigentümer per E-Mail informiert und dabei mit einem offenen E-Mailverteiler gearbeitet hat, ändert die Rechtslage nicht. Diese – unzulässige – Verfahrensweise kann nicht dazu führen, dass die Verwaltung dadurch verpflichtet wird, in Zukunft auf Anfrage die von ihr gesammelten E-Mailanschriften der Eigentümer an andere Eigentümer herauszugeben.

3. Der Eigentümer kann sich die E-Mailadressen selbst beschaffen. Er hat das Recht, die Verwaltungsunterlagen einzusehen. Dazu gehört auch der E-Mailverkehr mit den Eigentümern. Auf diese Weise erhält er Kenntnis derjenigen E-Mailadressen der Eigentümer, die der Verwaltung bekannt sind.

Außerdem kann er über die Eigentümerliste mit Namen und Adressen, die die Verwaltung ihm aushändigen muss, selbst Kontakt mit den Eigentümern aufnehmen und um Mitteilung ihrer E-Mailadresse bitten.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018, AZ: 25 S 22/18